Letzte Änderung: 12.04.2021
Aktuelle Informationen zu Corona und Jagd
Es handelt sich um allgemeine Auskünfte, die sich auf die jeweils aktuell bekannte Sachlage und die aktuell geltende Fassung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) beziehen.
Die Sach- und Rechtslage kann sich allerdings sehr schnell ändern. Die Hinweise werden je nach Sachstand schnellstmöglich aktualisiert und um weitere Themen ergänzt.
Hinweise zur Zulässigkeit der Jagd
Jagen und Arbeiten im Jagdrevier einschließlich Hochsitzbau, etc. ist ausschließlich allein,
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 liegt, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird,
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird
gestattet. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Jeder Jäger muss dafür Sorge tragen, dass jagdliche Handlungen insbesondere „nach dem Schuss“ (bspw. Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung, Trichinenprobe, Radiocäsium-Untersuchung oder Abgabe von Wildbret) nach diesen Vorgaben zur Personenanzahl erfolgen.
Zudem sind in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz von 100 überschritten wird, die Regelungen zur Ausgangssperre von 22 – 05 Uhr zu beachten. In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten ist der Aufenthalt in der Zeit von 22-05 Uhr außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmegründe des § 26 der 12. BayIfSMV vor. Die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest stellt einen Ausnahmegrund im Sinn des § 26 Nr. 7 der 12. BayIfSMV dar und begründet während der nächtlichen Ausgangssperre die Zulässigkeit des Aufenthalts außerhalb der Wohnung. Das Versorgen von verletztem Wild begründet ebenfalls während der nächtlichen Ausgangssperre den Aufenthalt außerhalb der Wohnung (§ 26 Nr. 6 der 12. BayIfSMV).
Bitte erkundigen Sie sich bei geplanten Jagden zusätzlich auf den Internetseiten der jeweiligen Landkreise oder kreisfreien Städte über das Bestehen einer Ausgangssperre.
Wird die Jagd außerhalb Bayerns in einem Risikogebiet (Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) nach der aktuellen Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (RKI) über die Einstufung als Risikogebiet ausgeübt, so sind bei der Rückreise in den Freistaat Bayern die Regelungen der geltenden Einreise-Quarantäneverordnung zu beachten.
Stand: 12.04.2021
Hinweise zur Bayerischen Jäger- und Falknerprüfung und -ausbildung
Bereits eingegangene Anmeldungen und Prüfungsgebühren für die Prüfung 2021-1 bleiben weiterhin gültig und werden automatisch auf den Prüfungstermin 2021-2 überführt (dies gilt für Neuanmeldungen, Nachholungen und Wiederholungen). War keine Überführung gewünscht, bestand für die Prüflinge bis zum 06.04.2021 die Möglichkeit dies der Jäger- und Falknerprüfungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Bewerber, die sich erstmalig zur Prüfung 2021-1 angemeldet haben und bei der Prüfung 2021-2 teilnehmen wollen, erhalten nach dem Anmeldeschluss am 06.04.2021 neue Zulassungsbescheide für die Prüfung 2021-2. Die ursprünglich zugestellten Zulassungsbescheide für die Prüfung 2021-1 sind damit nicht mehr gültig. Für die Prüfung 2021-2 gelten die üblichen Fristen für die Vorlage der Ausbildungs- und Schießleistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung.
Schreiben der Jäger- und Falknerprüfungsbehörde (11.03.2021) 87 KB
Anmeldungen und Prüfungsgebühren für die Falknerprüfung 2021 bleiben weiterhin gültig und werden automatisch auf den Nachholtermin Ende Juni überführt.
Bewerber, die sich zur Falknerprüfung 2021 im Januar angemeldet haben, erhalten neue Zulassungsbescheide mit einer neuen Terminierung für die Nachholprüfung Ende Juni. Die ursprünglich zugestellten Zulassungsbescheide für die Prüfung 2021 im Januar sind damit nicht mehr gültig. Sollten Bewerber bei der Nachholprüfung Ende Juni 2021 nicht teilnehmen wollen, können Sie bis vor Beginn der Prüfung zurücktreten.
Die jagdliche Ausbildung ist nach der 12. BayIfSMV in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von bis zu 100 in Präsenzform zulässig (§ 20 Abs. 2 der 12. BayIfSMV). Voraussetzung ist hierfür, dass zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Kann dieser Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden, besteht eine Maskenpflicht. Zudem hat der Ausbilder ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 ist die jagdliche Ausbildung in Präsenzform untersagt.
Stand: 12.04.2021
Hinweise zur Durchführung von Jagdgenossenschaftsversammlungen
Die Durchführung von Jagdgenossenschaftsversammlungen ist nach § 4 Abs. 2 der 12. BayIfSMV grundsätzlich zulässig, da es sich um die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
Gleichzeitig ist aufgrund der pandemischen Lage weiterhin jeder angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Dies gilt angesichts der aktuellen Gefährdungslage aufgrund der Corona-Mutationen mehr denn je. Daher ist über die Durchführung der Versammlung unter Abwägung aller Belange im Einzelfall zu entscheiden. Hierbei sind das Infektionsgeschehen vor Ort, die Einhaltung der Anforderungen der 12. BayIfSMV und der allgemein gültigen Hygieneregeln, das Gebot der Reisebeschränkungen sowie die Dringlichkeit anstehender Beschlüsse (z.B. Wahl des Jagdvorstands, Pachtverträge) zu bedenken. Kann nach Abwägung dieser Belange eine Jagdgenossenschaftsversammlung nicht stattfinden, so kann von einer Versammlung der Jagdgenossen abgesehen werden.
Sofern aufgrund der pandemischen Lage oder aus praktischen Gründen eine Versammlung nicht möglich ist, kann der Jagdvorstand in Angelegenheiten entscheiden, deren Erledigung keinen Aufschub duldet. Als solche kommen insbesondere die Verlängerung oder der Abschluss eines Pachtvertrages in Betracht. In diesem Fall sollten allerdings durch den Jagdvorstand keine allzu langen Verpflichtungen herbeigeführt werden. Daher ist beispielsweise eine kurzzeitige Verlängerung von Pachtverträgen bis zum Ende des Jagdjahres 2021/2022 oder die Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts zum Ende des Jagdjahres 2021/2022 sinnvoll. Für die Neuverpachtung ist gem. Art. 14 Abs. 2 des Bayerischen Jagdgesetzes grundsätzlich eine Mindestpachtdauer einzuhalten. Die Jagdbehörde kann jedoch ausnahmsweise eine kürzere Pachtzeit zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen. Die aktuelle pandemische Lage stellt einen solchen besonderen Grund dar, sodass auch Neuverpachtungen derzeit für eine entsprechend kurze Dauer oder mit der Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts abgeschlossen werden können.
Sobald eine Versammlung wieder möglich ist, ist die Zustimmung der Versammlung einzuholen. Dabei ist zu beachten, dass durch die Verpachtung Rechte Dritter entstehen und die Entscheidung daher nicht mehr durch die Versammlung der Jagdgenossen aufgehoben werden kann (§ 9 Abs. 8 Satz 3 Satzungsmusters für Jagdgenossenschaften (SMJG)). Um innerhalb der Jagdgenossenschaft mögliche Streitigkeiten zu vermeiden, kann es deshalb ratsam sein, die Jagdgenossen soweit praktisch durchführbar vorab über den Pachtvertrag zu informieren.
Kann die Versammlung der Jagdgenossen aus oben genannten Gründen nicht durchgeführt werden und deshalb die Neuwahl des Jagdvorstandes nicht erfolgen, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes mit Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes). Es wird somit bis zur Neuwahl des Jagdvorstandes der erste Bürgermeister als Notjagdvorstand tätig. Eine automatische Verlängerung der Amtszeit des Vorstandes bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 SMJG erfolgt ausschließlich dann, wenn innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit des gewählten Jagdvorstandes mindestens eine Versammlung der Jagdgenossen stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist. Anderenfalls ist eine Verlängerung der Amtszeit des Jagdvorstandes nicht möglich.
Stand: 12.04.2021
Hinweise zu Jagdhunden
Die Jagdhundeprüfungen sind grundsätzlich nach Maßgabe des § 17 der 12. BayIfSMV weiterhin möglich. Soweit der Mindestabstand aufgrund der Art der Prüfung nicht einzuhalten ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.
Die Jagdhundeausbildung ist derzeit nach der 12. BayIfSMV in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von bis zu 100 zulässig (§ 20 Abs. 2 der 12. BayIfSMV). Voraussetzung ist hierfür, dass zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Kann dieser Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden, besteht eine Maskenpflicht. Zudem hat der Ausbilder ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 ist die Ausbildung untersagt.
Nach dem allgemeinen Abstandsgebot ist weiterhin jeder angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten, damit das Infektionsrisiko so gering wie möglich ist.
Einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung während der nächtlichen Ausgangssperre stellt das Versorgen von Jagdhunden dar (§ 26 Nr. 6 der 12. BayIfSMV).
Weiterführende Informationen zur der Frage, welche Rolle Haus- und Nutztiere bei der Übertragung von SARS-CoV-2/Covid-19 spielen, finden sich auf der FAQ- Seite des Friedrich-Loeffler-Instituts:
Friedrich-Loeffler-Institut: Welche Rolle spielen Haus- und Nutztiere
Stand: 12.04.2021
Hinweise zur Nutzung von Schießstätten
Die Nutzung von offenen Schießstätten ist gestattet. Halboffenen Schießstätten dürfen ebenfalls genutzt werden, sofern bei diesen eine mit Freiluftanlagen vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleistet ist. Die Nutzung ist
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, mit Angehörigen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht)
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, in Gruppen von bis zu 10 Personen
erlaubt.
Raumschießanlagen können nicht genutzt werden.
Stand: 12.04.2021
Hinweise zum Verzehr von Wildbret oder zur Ansteckung über Bedarfsgegenstände
Bisher sind keine nachgewiesenen Fälle bekannt, bei denen sich Menschen durch den Verzehr kontaminierter Lebensmittel mit dem Coronavirus infiziert haben. Dasselbe gilt auch für eine Ansteckung über kontaminierte Gegenstände. Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Fleisch und Fleischprodukten sollten grundsätzlich eingehalten werden, auch im Hinblick auf andere möglicherweise enthaltene Krankheitserreger. Das Virus ist hitzeempfindlich. Ein etwaiges Risiko kann durch das Erhitzen von Lebensmitteln zusätzlich verringert werden.
Stand: 20.10.2020
Weiterführende Informationen zu den Übertragungswegen des neuartigen Coronavirus finden Sie hier: